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   BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79   

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BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79 (https://dejure.org/1982,18221)
BAG, Entscheidung vom 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79 (https://dejure.org/1982,18221)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 3 AZR 1155/79 (https://dejure.org/1982,18221)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.07.1981 - 3 AZR 666/78

    Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
    Hierfür sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (BAG vom 21. Juli 1981 - 3 AZR 666/78 - [demnächst] AP Nr. 40 zu § 7 HGB [zu I der Gründe]).

    Hierzu gehören jedoch weder der KrankenversicherungsZuschuß noch der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (BAG Urteil vom 21. Juli 1981 - 3 AZR 666/78 - [demnächst] AP Nr. 40 zu § 74 HGB [zu II 3 der Gründe]).

  • BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73

    Berechnung der Karenzentschädigung - Anrechenbare Leistungen - Gratifikationen -

    Auszug aus BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
    a) Vertragsmäßige Leistungen sind nach der Rechtsprechung des Senats diejenigen Arbeitgeberleistungen, die aufgrund des Arbeitsvertrages als Vergütung für die geleistete Arbeit gezahlt werden (BAG 25, 385 £389] = AP Nr. 54- zu § 74 HGB [zu I 5 a der Gründe]).
  • Drs-Bund, 29.10.1970 - BT-Drs VI/1330
    Auszug aus BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
    Der nicht versicherungspflichtige Angestellte soll danach an die beitragsrechtliche Stellung des Arbeiters angeglichen werden (BT-Drucks. VI/1330 S. 4).
  • BAG, 13.04.1978 - 3 AZR 822/76

    Wettbewerbsverbot - Verzicht - Karenzentschädigung - Pflichtentbindung - Wirksame

    Auszug aus BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
    Der Senat hat mit Urteil vom 13. April 1978 - 3 AZR 822/76 - (AP Nr. 7 zu § 75 HGB) die Rechtswirksamkeit anerkannt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Kläger für die Zeit vom 3- April 1975 bis 2. April 1977 Karenzentschädigung verlangen kann.
  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

    Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 17; 18. Mai 1982 - 3 AZR 1155/79 - zu II 2 a der Gründe; 21. Juli 1981 - 3 AZR 666/78 - zu II 3 der Gründe; 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385) .
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